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Bei § 315f Satz 2 StGB handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung, sodass die Voraussetzungen des § 74a StGB nicht vorliegen müssen und die Einziehung auch dann erfolgen kann, wenn der Beschuldigte nicht Eigentümer des Pkw ist. Selbst bei Auslegung als Rechtsgrundverweisung wäre die Einziehung des Pkw trotz Dritteigentums gemäß § 315f S. 2, 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB möglich, wenn es sich um einen individuell gefährlichen Gegenstand handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |