Das Verkehrslexikon

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Geschwindigkeitsschätzungen durch Polizeibeamte - Gemeindebeamte - Laien - Zeugen

Geschwindigkeitsschätzungen durch Zeugen, insbesondere Polizeibeamte




Gliederung:


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Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Geschwindigkeit allgemein

Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Verwaltungsrecht

Zivilrecht

Geschwindigkeitsschätzungen durch Zeugen, insbesondere Polizeibeamte

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Straf- und OWi-Bereich:


OLG Hamm v. 02.10.1973:
Die Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsschätzung ist ausgeschlossen, wenn der Beobachtende wenig verkehrsgeschult ist oder er die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges ohne jeden Vergleich mit der Geschwindigkeit anderer Fahrzeuge der gleichen Fahrtrichtung und losgelöst von anderen nachprüfbaren Bezugstatsachen (hier einer gleichzeitigen Radarmessung) geschätzt hat.

OLG Düsseldorf v. 10.02.1988:
Geschwindigkeitsschätzung durch Zeugen sind nicht beweiskräftig.

BayObLG v. 20.10.2000:
Die Feststellung der Geschwindigkeit (hier Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich) eines Kfz durch Schätzung eines Polizeibeamten ist möglich; diesen Schätzungen ist jedoch mit Vorsicht zu begegnen.

OLG Karlsruhe v. 19.06.2008:
Die Ermittlung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch bloße Schätzung von Beobachtern ist grundsätzlich rechtlich zulässig, unterliegt jedoch aufgrund der einer solchen Bewertung anhaftenden erheblichen Ungenauigkeit strengen Anforderungen und ist grundsätzlich nur mit erheblicher Zurückhaltung als verlässlich anzusehen. Um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Grundlagen der Schätzung zu ermöglichen, muss das Urteil in formaler Hinsicht darüber hinaus erkennen lassen, dass sich der Tatrichter der grundsätzlichen Unzuverlässigkeit dieser Methode bewusst ist und aufgrund welcher Umstände er gleichwohl bestehende Bedenken für ausgeräumt hält. Der diesbezüglichen Schätzung eines Gemeindevollzugsbeamten kann dann besondere Verlässlichkeit zugemessen werden, wenn dieser in der Überwachung des fließenden Verkehrs besonders geschult und erfahren ist.

AG Haßfurt v. 22.03.2013:
Ohne Verkennung der allgemeinen Unsicherheiten und Fehlerquellen der Geschwindigkeitsermittlungsmethode durch Schätzung sind zur Überzeugung des Gerichts Bedenken gegen die Richtigkeit der Schätzung der Geschwindigkeit des Betroffenenkraftrades durch einen erfahrenen und zuverlässigen Messbeamten dann vollends ausgeräumt, wenn zum einen als objektiver verlässlicher Bezugspunkt die mittels standardisiertem Lasermessverfahren gemessene Beanstandung des in gleichbleibendem Abstand vorausfahrenden Kraftrades herangezogen werden kann und zum anderen eine Geschwindigkeitstoleranz von 10% zugunsten des Betroffenen gewährt wird.


AG Landstuhl v. 02.04.2015:
Wenn ein Polizeibeamter sich an einen Vorfall nicht mehr in allen Details erinnern kann und auf die von ihm erstattete Anzeige ergänzend Bezug nimmt, kann der Tatrichter den Verstoß wie angezeigt für erwiesen erachten, wenn der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, klar ist, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen ist, ob und inwieweit ein Irrtum ausgeschlossen ist und warum es verständlich erscheint, dass der Polizeibeamte den Vorfall nicht mehr vollständig in Erinnerung hat (hier: Handybenutzung).

BGH v. 10.10.2019:
Fehlt es an einer Würdigung bloßer Geschwindigkeitsschätzungen vonZeugen durch das Tatgericht und der erforderlichen kritischen Prüfung der Zuverlässigkeit solcher Schätzungen durch nicht verkehrsgeschulte Zeugen (vgl. etwa KG VRS 131, 328, 329; NZV 2008, 626, 627; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2008, 321, 322; OLG Hamm VRS 58, 380, 381; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 3 StVO Rn. 63/64 mwN), stellt dies einen Mangel des Urteils dar.

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Zivilbereich:


Geschwindigkeitsschätzungen von Zeugen sind in der Regel für die Unfallregulierung unbrauchbar.

BGH v. 17.04.1973:
Die Aussage einer im Umgang mit Kfz vertrauten Insassin des Unfallfahrzeugs, der Fahrer sei nach ihrem Empfinden "sehr schnell" gefahren, kann unter Umständen, die auch einem vorsichtigen Kfz-Führer keinen Anlaß boten, die im Ortsbereich zulässige Höchstgeschwindigkeit zu unterschreiten, nur dahin verstanden werden, daß die Zeugin den Eindruck einer auffälligen Überschreitung dieser Geschwindigkeitsstufe hatte.

KG Berlin v. 08.01.1976:
Kommt ein Fahrzeug durch den Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug zum Stehen, so kann die Ausgangsgeschwindigkeit vor dem Beginn des Bremsens und die Endgeschwindigkeit im Augenblick des Zusammenstoßes aus den Bremsspuren und den Unfallschäden auch mit Hilfe eines Sachverständigen und aufgrund eingehender Berechnungen allenfalls annähernd geschätzt werden; eine genaue Berechnung ist nicht möglich.



LG Magdeburg v. 06.10.2011:
Kein Zeuge, der sich als Insasse in einem Fahrzeug befindet, das ca. 20 km/h - 30 km/h schnell fährt, ist in der Lage, festzustellen, dass sich ihm ein überholendes Fahrzeug von hinten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h nähert, um zu überholen.

OLG München v. 26.04.2013:
Der Schätzung von Geschwindigkeiten durch Zeugen ist zwar mit Vorsicht zu begegnen. Dennoch erlaubt die glaubhafte Schilderung von Zeugen über ein rasantes Fahren, wahrgenommene hohe Geschwindigkeiten und die Feststellung eines hohen Motorgeräusches den Schluss, von einer höheren Geschwindigkeit auszugehen als der vom Sachverständigen festgestellten Mindestgeschwindigkeit.

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