|
Die Grundsätze des Werkstattrisikos zugunsten des Geschädigten finden keine Anwendung, wenn die von der Werkstatt in Rechnung gestellten Maßnahmen, wie Desinfektionsmaßnahmen, von der Gegenseite bestritten und vom Geschädigten nicht nachgewiesen werden, dass sie tatsächlich durchgeführt wurden. Voraussetzung für die Geltung des Werkstattrisikos ist nach der Rechtsprechung des BGH, dass die streitigen Maßnahmen der Werkstatt tatsächlich ausgeführt worden sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |