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Wird im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG ein Schriftsatz mit Beweisanträgen in die Hauptverhandlung eingeführt, muss sich das Amtsgericht, auch wenn die Anträge lediglich als Beweisanregungen behandelt werden, in den Urteilsgründen mit diesen auseinandersetzen und begründen, weshalb es von der beantragten Beweiserhebung abgesehen hat. Unterbleibt dies, wird dem Betroffenen das rechtliche Gehör versagt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |