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Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler ist verpflichtet, vor dem Verkauf eines Gebrauchtwagens zumindest eine Sichtprüfung durchzuführen, um mögliche Unfallspuren zu erkennen, wozu auch ein Blick auf die Unterseite des Fahrzeugs auf einer Hebebühne gehört. Verschweigt der Händler das Unterbleiben einer solchen Sichtprüfung, ist ihm in der Regel Arglist vorzuwerfen, wenn ein mangelhaft reparierter Unfallschaden bei einem Blick auf die Unterseite des Fahrzeugs sofort erkennbar gewesen wäre. Bedient sich eine private Verkäuferin der professionellen Hilfe eines Kraftfahrzeughändlers, hat sie für dessen Verschulden gemäß § 278 BGB einzustehen, wobei für die Beurteilung des Verschuldens und der Arglist die Anforderungen an den gewerblichen Händler maßgeblich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |