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Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn dieser seine Fahrereigenschaft eingeräumt und im Übrigen angekündigt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern. Dies gilt auch dann, wenn über ein Fahrverbot zu entscheiden ist. Das Unterlassen der rechtzeitig und begründet beantragten Entbindung ist rechtsfehlerhaft und verletzt den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör, wenn statt einer Sachentscheidung eine reine Prozessentscheidung erlassen wird, in der das Vorbringen des Betroffenen gerichtlich nicht gewürdigt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |