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Die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens verbleibt beim Kläger, auch wenn der Beklagte den Schaden wegen eines Vorschadens bestreitet. Zwar kommt dem Kläger für die Darlegung und Beweisführung § 287 ZPO zugute, jedoch sind auch für eine Schadensschätzung greifbare Tatsachen erforderlich. Ein prozessuales Vorgehen, bei dem der Geschädigte eine nur vermutete Reparatur des Vorschadens behauptet, wird unzulässig, sobald die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Allein die Behauptung, das Fahrzeug als unfallfrei gekauft zu haben, ist kein zwingendes Indiz für eine sach- und fachgerechte Reparatur eines deckungsgleichen Vorschadens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |