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Ein durch das Amtsgericht rechtsfehlerfrei verhängtes Fahrverbot kann aus Gründen des Zeitablaufs unter Berücksichtigung einer im Rechtsbeschwerdeverfahren eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung keinen Bestand mehr haben. Die Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbots kann durch den Zeitablauf seit der zu ahnenden Ordnungswidrigkeit in Frage gestellt sein, da die damit verbundene Warn- und Besinnungsfunktion an Effektivität verliert. Eine erhebliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von annähernd einem Jahr und neun Monaten in der Rechtsbeschwerdeinstanz kann dazu führen, dass das Fahrverbot für vollstreckt erklärt wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |