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Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet, da die Verwerfung des Einspruchs durch das Tatgericht rechtmäßig erfolgt ist. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Betroffene mangels wirksamer Vertretungsmacht ihres in der Hauptverhandlung erschienenen Verteidigers nicht ordnungsgemäß vertreten war und damit ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |