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Ein Taxifahrgast haftet allein für einen Unfall, der durch das unachtsames Öffnen der Fahrzeugtür auf der Straßenseite verursacht wird (§ 14 Abs. 1 StVO). Ein Halten des Taxis am linken Fahrbahnrand einer Einbahnstraße stellt keine schuldhafte Pflichtverletzung des Taxifahrers dar (§ 12 Abs. 4 S. 4 StVO) und begründet keine Mithaftung. Der Taxifahrer ist auch nicht verpflichtet, einen erwachsenen Fahrgast vor dem Aussteigen zur Vorsicht zu ermahnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |