AG Köln v. 14.09.1984:
Kommt es beim Öffnen der Tür durch den Fahrgast einer Taxe zu einem Schaden am Fahrzeug, so haftet der Fahrgast dem Halter sowohl aus unerlaubter Handlung wie auch aus der positiven Verletzung der vertraglichen Nebenverpflichtung aus dem Beförderungsvertrag, die Taxe nicht zu beschädigen.
OLG Hamm v. 20.08.1999:
Ein Taxifahrer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Fahrgäste zu einem verkehrsgerechten Verhalten (hier: beim Aussteigen) anzuhalten. Verletzt der Fahrgast durch sein verkehrswidriges Verhalten beim Aussteigen einen Radfahrer, der am rechten Fahrbahnrand an einem Stau vorbei fährt, trifft den Taxifahrer keine Haftung. Die von einem Taxifahrer unterlassene Sicherung Dritter vor Gefahren kann nur dann dessen selbständige Haftung begründen, wenn er nach dem Grundgedanken der Verkehrssicherungspflichten selbst - durch positives Tun - eine Gefahr geschaffen oder erhöht hätte, die ihn zum Eingreifen zwang. Ein Taxifahrer schafft unter normalen Umständen eine solche Gefahr nicht, weil die Beachtung der Sorgfaltspflichten des § 14 StVO grundsätzlich Sache des Fahrgastes ist.
LG Saarbrücken v. 20.11.2015:
Der Kfz-Haftpflichtversicherer haftet grundsätzlich auch für einen Unfallschaden, den ein Insasse des versicherten Fahrzeugs durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht.
OLG Celle v. 16.12.2020:
Der Haftungsausschluss des § 8 Nr. 2 StVG gilt nicht in Bezug auf einen Beifahrer, der lediglich befördert wird und aussteigt; insoweit ist er nicht bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig (entgegen OLG München, Urteil vom 24. Juni 1966 – 10 U 866/66).
OLG Köln v. 07.11.2019:
Hält ein Taxi in einer Einbahnstraße zulässigerweise auf der linken Straßenseite, trägt der nach rechts aussteigende Fahrgast die volle Haftung für einen durch seine Unaufmerksamkeit beim Aussteigen verursachten Unfallschaden.