Das Verkehrslexikon

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OLG Celle v. 10.05.2019: Zur Auswirkung einer vor Durchführung der Konformität abgegebenen Konformitätserklärung auf ein standardisiertes Messverfahren




Das OLG Celle (Urteil vom 10.05.2019 - 1 Ss (OWi) 6/19) hat entschieden:

   Der Umstand, dass die Konformitätserklärung bereits vor der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens erfolgt ist, bewirkt nicht, dass nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Entscheidend für die Beschaffung gültiger Werte durch die Messanlage ist deren inhaltliche Prüfung; die Konformitätserklärung dient lediglich der Verantwortungsübernahme durch den Hersteller.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Standardisierte Messverfahren
und
Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:


Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu einer Geldbuße von 80 € verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen bevor der Betroffene am 13. Januar 2018 um 17:35 Uhr mit einem Pkw innerhalb von Bruchhof die B 65 in Fahrtrichtung Stadthagen. Auf Höhe der Hausnummer 14 wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen mit einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage gemessen. Nach Abzug des Toleranzwertes betrug die Geschwindigkeit 71 km/h und lag damit 21 km/h über dem zulässigen Höchstge­schwindigkeitswert von 50 km/h. Der Betroffene hatte die vor dem Messpunkt in ca. 192 m Entfernung aufgestellten beidseitigen Ortsschilder aus Unachtsamkeit übersehen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbe­schwerde.

Er rügt die Verietzung rechtlichen Gehörs, weil das Amtsgericht einem Beweisan­trag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft nicht nachgekommen sei und zudem Unterlagen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht habe, die nicht ord­nungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Zudem erhebt er die allge­meine Sachrüge und führt erläuternd aus, dass die vom Hersteller abgegebene Konformi­tätserklärung zeitlich vor Durchführung der Konfomiitätsbewertung erfolgt sei, weshalb nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden könne. Die Rechtsbeschwerde war auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr.

1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da - soweit erkennbar - bislang höchstrichter­lich nicht geklärt ist, ob sich eine vor Durchführung der Konformität abgegebene Konformi­tätserklärung nach § 11 MessEV auf die Annahme eines standardisierten Messverfahrens auswirkt. Sodann war die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWIG auf den Senat in derOberlandesgericht Celle, 1 Ss (OWi) 6/19, Entscheidung vom 10.05.2019 [IWW-Abruf 209576, Urteilsvolltext]

Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da - soweit erkennbar - bislang höchstrichter­lich nicht geklärt ist, ob sich eine vor Durchführung der Konformität abgegebene Konformi­tätserklärung nach § 11 MessEV auf die Annahme eines standardisierten Messverfahrens auswirkt. Sodann war die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWIG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen. III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 80 Abs. 3 OWiG i. V.m. §§ 333 ff StPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit den erhobenen Verfahrensrügen greift die Rechtsbeschwerde nicht durch.

Soweit der Betroffene die Inbegriffsrüge erhebt, geht diese fehl, da das Gericht keine Feststellungen auf das nicht in die Hauptverhandlung eingeführte Sachverständigengutachten gestützt hat, son­dern lediglich Ausführungen hierzu' erfolgt sind, um die Ablehnung des vom Betroffenen ge­stellten Beweisantrages zu begründen. Dessen Ablehnung erfolgte rechtsfehlerfrei auf der Grundlage von § 77 Abs. 2 Nummer 1 OWiG, da die begehrte Beweisaufnahme zur Erfor­schung der Wahrheit nicht erforderlich war. Bei der Durchführung einer Geschwindigkeits­messung mittels des hier verwendeten Anlagetypen GTC-GS 11 (Weg-/Zeitmessverfahren) handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren. Anhaltspunkte, aus denen sich die Fehler­haftigkeit der Messung ergeben könnte, werden in dem Beweisantrag nicht aufgezeigt.

Nach dem Inhalt des Gutachtens, dessen Einführung in die Hauptverhandlung der Betroffene be­gehrt, kommt der darin benannte Sachverständige zwar zum Ergebnis, dass unter Zugrunde­legung der in der Falldatei gespeicherten Daten sich Geschwindigkeitswerte von 73,87 km/h bzw. 74,09 km/h vor Toleranzabzug ergeben würden. Zugleich wird aber ausgeführt, dass eine tatsächliche Überprüfung des Messwertes gar nicht erfolgt sei, weil es dafür der Aus­wertung der Messung zugrunde liegenden Rohmessdaten bedurft hätte. Diese zur Verfü­gung gestellt zu bekommen, ist vom Antragsteller jedoch nicht beantragt worden.

Der weitere vom Gutachter angeführte und im Rahmen der Sachrüge als Rechtsmangel bezeichnete Umstand, dass die Konformitätserklärung bereits drei Wochen vor der Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahren erfolgt ist, bewirkt nicht, dass vorliegend nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Die formalen und inhaltli­chen Voraussetzungen, die die Mess- und EichVO aufstellt, sind nämlich eingehalten. So hat sich der Hersteller der Messanlage zur Feststellung der wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen bedient (§ 9 MessEV), der die Konformitätsbescheinigung am 20. Oktober 2016 erteilt hat. Zudem liegt auch die Konformitätserklärung des Herstellers nach § 11 MessEV vor. Zwar ist diese regelmäßig als obligatorischer Abschluss des Bewertungsverfahrens vorgesehen.

Ent­scheidend für die Beschaffung gültiger Werte durch die MessanlageOberlandesgericht Celle, 1 Ss (OWi) 6/19, Entscheidung vom 10.05.2019 [IWW-Abruf 209576, Urteilsvolltext]

rordnung des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen bedient (§ 9 MessEV), der die Konformitätsbescheinigung am 20. Oktober 2016 erteilt hat. Zudem liegt auch die Konformitätserklärung des Herstellers nach § 11 MessEV vor. Zwar ist diese regelmäßig als obligatorischer Abschluss des Bewertungsverfahrens vorgesehen. Ent­scheidend für die Beschaffung gültiger Werte durch die Messanlage ist jedoch deren inhaltliche Prüfung. Die anschließende Konformitätserklarung dient lediglich der Verantwortungs­übernahme durch den Hersteller, ohne dass daraus Rückschlüsse auf die Funktionstüchtig­keit der Anlage abzuleiten sind. Die mit derselben Stoßrichtung erhobene Sachrüge konnte daher auch nicht durchgreifen. Da auch die übrigen Urteilsgründe keine Rechtsfehler erkennen lassen, konnte der Rechts­beschwerde insgesamt kein Erfolg zukommen. IVDie Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V.m § 465 StPO.

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