Das Verkehrslexikon

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Standardisierte Messverfahren

Standardisierte Messverfahren




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)
Messmethoden / Messgeräte / Einhaltung der Richtlinien:
Fehlendes Messfoto
Einholung eines Sachverständigengutachtens
Anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten
Atemalkoholmessung
Abstandsverstöße
Geschwindigkeitsmessungen
Rotlichtverstöße

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Einleitung:


Die Erleichterung für den Tatrichter, sich bei der Begründung eines Urteils wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auf sog. standardisierte Messverfahren zu beziehen, geht auf die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92) zurück, in der es heißt:

   "Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit von Beweismitteln erwecken, sind in den Urteilsgründen nur zu erwähnen und zu würdigen, wenn sie im konkreten Fall Einfluss auf die Überzeugungsbildung gewinnen können. ...


Soweit es sich um allgemein anerkannte und häufig angewandte Untersuchungsverfahren handelt, ist der Tatrichter nicht verpflichtet, Erörterungen über deren Zuverlässigkeit anzustellen oder die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens im Urteil mitzuteilen (BGHSt 12, 311, 314). Der Bundesgerichtshof hat dies im übrigen auch für den Fall der vergleichenden Begutachtung daktyloskopischer Spuren bestätigt: Die alleinige Mitteilung des Ergebnisses, zu dem ein anerkannter Sachverständiger in einem weithin standardisierten Verfahren gekommen ist, stellt keinen Rechtsfehler dar, wenn von keiner Seite Einwände gegen die Tauglichkeit der gesicherten Spur und die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden (BGH NStZ 1993, 95). In den Fällen der Routineuntersuchungen bieten Ausbildung, Lebenserfahrung und Selbstverständnis der Richterschaft im allgemeinen eine ausreichende Gewähr, dass dem Tatrichter die Möglichkeit technischer Mängel und menschlicher Fehlleistungen auch ohne entsprechende Darlegung in den Urteilsgründen bewusst gewesen ist. Es ist deshalb kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum im Falle der Geschwindigkeitsfeststellung im gerichtlichen Bußgeldverfahren etwas anderes gelten soll.

... Zwar besteht kein Erfahrungssatz, dass die gebräuchlichen Geschwindigkeitsmessgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern (Mühlhaus/Janiszewski, Straßenverkehrsordnung 13. Aufl. § 3 Rdn. 76 und 93 m.w.N.). Wie bei allen technischen Untersuchungsergebnissen, insbesondere solchen, die in Bereichen des täglichen Lebens außerhalb von Laboratorien durch "angelerntes" Personal gewonnen werden, ist eine absolute Genauigkeit, d.h. hier eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich. Der Tatrichter muss sich deshalb auch bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessgeräten bewusst sein, dass Fehler nicht auszuschließen sind. Den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen hat er durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen (vgl. BGHSt 28, 1, 2). Darüber hinaus muss er sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 546).

...

d) Der Senat verkennt nicht, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges - anders als die Analyse von Betäubungsmitteln oder der Nachweis der Blutalkoholkonzentration - nicht im Wege eines einzigen standardisierten Verfahrens erfolgt. Die in der Praxis anzutreffenden und von der Rechtsprechung prinzipiell anerkannten Verfahren der Geschwindigkeitsmessung sind zahlreich. Sie reichen von der Schätzung, dem Ablesen des Tachometers eines in unverändertem Abstand nach- oder vorausfahrenden Fahrzeuges und Messungen aus der Luft, über das Funkstoppverfahren, das Spiegelmessverfahren, das Radarverfahren, die Lichtschrankenmessung, das Koaxialkabelverfahren und das Lasermessverfahren bis zur Auswertung des Fahrtenschreiberschaublattes des zu schnell fahrenden Fahrzeuges (vgl. zu den Methoden Mühlhaus/Janiszewski StVO 13. Aufl. § 3 Rdn. 76 f; Löhle DAR 1984, 394).




Da die Zuverlässigkeit der verschiedenen Messmethoden und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert naturgemäß voneinander abweichen, kann es hier grundsätzlich nicht mit der Wiedergabe der als erwiesen erachteten Geschwindigkeit sein Bewenden haben. Vielmehr muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Einer Angabe des verwendeten Gerätetyps bedarf es dagegen nicht.

e) Die Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzwert bilden somit die Grundlage einer ausreichenden, nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Gesteht der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft ein, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein, so bedarf es nicht einmal der Angabe des Messverfahrens und der Toleranzwerte (vgl. auch OLG Celle Nds. Rpfl. 1993, 167)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Radarmessverfahren allgemein

Messmethoden

Messgeräte

Radarmessverfahren allgemein

Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen

Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch

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Allgemeines:


BGH v. 19.08.1993:
Grundsatzurteil zur Anwendung standardisierter Messverfahren

OLG Karlsruhe v. 16.10.2006:
Auch wenn die Geschwindigkeitsmessung auf einem standardisierten Messverfahren beruht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung eingelassen hat.

OLG Hamm v. 11.12.2006:
Bei einem standardisierten Messverfahren (hier: Lasermessung mit RIEGL LR90-235/P) drängt sich eine weitere Beweisaufnahme auf bzw. liegt diese nahe, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes behauptet werden.

OLG Jena v. 31.07.2008:
Bei der Abstandsmessung mittels des Dista-4-Verfahrens handelt es sich dann nicht um ein standardisiertes Messverfahren, wenn die verwendete Dista-4-Anlage mit einer anderen Videokamera betrieben wurde, als sie die zum Tatzeitpunkt geltende Bauartzulassung vorsieht.

OLG Frankfurt am Main v. 12.09.2011:
Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (Anschluss BGH, 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277). Hierzu zählen insbesondere Lasermessverfahren, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist.

OLG Bremen v. 15.11.2012:
Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die für den Einsatz des standardisierten Messverfahrens geforderten Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten sind, muss der Tatrichter die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung in den Urteilsgründen mitteilen.

OLG Oldenburg v. 01.07.2013:
Bei einem standardisierten Meßverfahren muss das Urteil über die Feststellungen zum angewandten Messverfahren und der Angabe des berücksichtigten Toleranzabzuges hinaus insbesondere die Mitteilung enthalten, dass die Bedienungsvorschriften beachtet worden sind und das Gerät geeicht war.

OLG Celle v. 28.10.2013:
Messungen mit dem Messgerät LEIVTEC XV 3 sind von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen. Die Messung ist als standardisiertes Messverfahren anerkannt.

OLG Koblenz v. 07.05.2014:
Bei Verwendung eines standardisierten Messverfahren muss das Urteil über die Feststellungen zum angewandten Messverfahren und die Angabe des berücksichtigten Toleranzwertes hinaus insbesondere die Mitteilung enthalten, dass die Bedienungsvorschriften beachtet worden sind und das Gerät geeicht war.

OLG Bamberg v. 02.04.2015:
Auch dann, wenn die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes auf einem standardisierten Messverfahren beruht, muss sich aus den Urteilsgründen regelmäßig ergeben, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob der Tatrichter der Einlassung gefolgt ist oder ob und inwieweit er sie für widerlegt angesehen hat.




OLG Bamberg v. 20.10.2015:
Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. Auf diese Angaben kann nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden.

KG Berlin v. 12.07.2017:
Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich das Tatgericht auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Gegenstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn es – was vorliegend nicht der Fall ist – konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten worden ist oder wenn Messfehler konkret behauptet werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 – 3 Ws (B) 680/16 –; 30. November 2016 – 3 Ws (B) 592/16 –; VRS 131, 148; 28. September 2015 – 3 Ws (B) 450/15 –; 16. April 2015 – 3 Ws (B) 182/15 – und 29. Mai 2012 – 3 Ws (B) 282/12 –).

OLG Bamberg v. 06.10.2017:
Erfüllt die Geschwindigkeitsermittlung die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, genügt es im Regelfall, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. Diese Angaben sind aber andererseits auch geboten; auf sie kann nur im Falle eines glaubhaften Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden (Anschluss an BGH, 19. August 1993, 4 StR 627/99, BGHSt 39, 291; BGH, 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97, BGHSt 43, 277; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Oktober 2015, 3 Ss OWi 1220/15, VRR 2015, Nr. 11, 2]).

OVG Münster v. 04.01.2021:
Auch in Ansehung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hält der Senat an der Auffassung fest, dass Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, dabei nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden dürfen; mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt.

OLG Celle v. 18.06.2021:
  1.  Bei sämtlichen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 liegt derzeit kein vereinheitlichtes (technisches) Verfahren mehr vor, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
  2.  Die Richtigkeit des ermittelten Geschwindigkeitswertes ist bei Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 derzeit unabhängig davon, ob das sog. Messung-Start-Foto die in der am 14. Dezember 2020 geänderten Gebrauchsanweisung genannten Anforderungen erfüllt und ob es sich um eine Rechts-, Links- oder Geradeausmessung handelt, nicht mehr garantiert.

OLG Hambutg v. 25.04.2022:
Die Einordnung des Messverfahrens TRAFFIPatrol XR als sog. standardisiertes Messverfahren durch den Tatrichter ist nicht zu beanstanden. Von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2017, Az. IV-2 RBs 10/17; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Oktober 2015, Az. 2 Ss OWi 641/15). Denn der Bauartzulassung durch die PTB kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu.

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Zulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB):


Zulassung von Messgeröäten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)

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Messmethoden / Messgeräte / Einhaltung der Richtlinien::


Messgeräte

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Fehlendes Messfoto:


OLG Düsseldorf v. 04.10.2016:
Der Tatrichter hat sich auch bei standardisierten Messverfahren stets der Möglichkeit ihrer Fehlerhaftigkeit bewusst zu sein. Er hat deshalb die ihm zum Messvorgang vorgelegten Unterlagen (Messfoto, Eichschein, Messprotokoll, etc.) auf mögliche Anhaltspunkte, an der Fehlerfreiheit der Messung zu zweifeln, zu untersuchen. Die Bedeutung des Messfotos reduziert sich nicht auf die Wiedergabe von Fahrzeug und Fahrer, sondern es zeigt auch die Verkehrssituation zum Zeitpunkt der Messung und erlaubt dadurch eine Kontrolle der Messsituation in Bezug auf ersichtliche Fehlerquellen, wie etwa eine auffällige Fotoposition des (vermeintlich) gemessenen Fahrzeug oder das Vorhandensein eines weiteren Fahrzeugs im Messbereich.

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Einholung eines Sachverständigengutachtens:


Der Sachverständigenbeweis im Straf- und OWi-Verfahren

OLG Karlsruhe v. 08.05.2019:
Maßstab für die Ablehnung eines Beweisantrags, der auf die Überprüfung des mit einem standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnisses ist, nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist die gerichtliche Aufklärungspflicht, die nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlfunktion des ansonsten ordnungsgemäß eingesetzten Messgeräts weitere Aufklärung gebietet.

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Anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten:


Anthropologisch-biometrisches Identitätsgutachten / morphologischer Bildvergleich

OLG Brandenburg v. 28.07.2015:
Eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann zwar ausreichen, wenn es sich um ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren wie das daktyloskopische Gutachten, die Blutalkoholanalyse oder die Bestimmung von Blutgruppen handelt. Ein standardisiertes Verfahren ist aber ein anthropologisches Vergleichsgutachten, bei dem anhand von Tatbildern einer Dokumentationskamera im Straßenverkehr eine bestimmte Zahl deskriptiver morphologischer Merkmale (z.B. Nasenfurche, Nasenkrümmung etc.) oder von Körpermaßen des Täters herausgearbeitet und mit den entsprechenden Merkmalen des Tatverdächtigen verglichen werden aber gerade nicht.

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Atemalkoholmessung:


Stichwörter zum Thema Alkohol

Atemalkohol - Atemalkoholtest

OLG Bamberg v. 06.05.2013:
Auch bei der Messung der Atemalkoholkonzentration (AAK) mit Hilfe eines standardisierten Messverfahrens kann, sollen sich die Urteilsgründe nicht als lückenhaft erweisen, auf die Nennung des Messverfahrens grundsätzlich nicht verzichtet werden. Bei der standardisierten Messung mit dem Messgerät "Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III" ist daneben die Angabe des von dem Gerät ermittelten Messergebnisses mit zwei Dezimalstellen im Mittelwert erforderlich aber auch ausreichend, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung fehlen. Einer Mitteilung der beiden für die Bestimmung der vorwerfbaren AAK bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelmesswerte bedarf es daneben nicht (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschluss vom 24. Mai 2012, 3 Ss OWi 480/12, StraFo 2012, 334 ff. = BA 49 [2012], 265 ff. = zfs 2012, 529 ff. = OLGSt StVG § 24a Nr. 15).

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Abstandsverstöße:


Abstandsverstöße allgemein

Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Abstandsverstößen

Die Video-Messanlage VAMA - Brückenabstandsmessverfahren

Die Video-Messanlage VIDIT VKS
BayObLG v. 27.10.1993:
Erfolgt die Überwachung des Abstandes mit Hilfe einer stationären Videokamera und zusätzlicher Beobachtung durch einen geschulten Polizeibeamten, und liegen besondere Anhaltspunkte für eine Abweichung von den Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für die polizeiliche Verkehrsüberwachung nicht vor, kann davon ausgegangen werden, dass diese Richtlinien eingehalten, die Geräte entsprechend aufgestellt und der Abstand zutreffend gemessen wurde.

OLG Düsseldorf v. 13.06.2000:
Das ProViDa-System - auch Police-Pilot-System genannt - ist als standardisiertes Messverfahren zur Geschwindigkeitsermittlung anerkannt. Zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten reicht ein Toleranzabzug von 5 % der gemessenen Geschwindigkeit aus. Das ProViDa- System ist zur kombinierten Geschwindigkeits- und Abstandsmessung besonders geeignet. Da die Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen - anders als die Geschwindigkeit - nicht elektronisch gemessen, sondern unter Auswertung des Videobandes errechnet werden, genügt jedoch die bloße Bezeichnung des angewandten Verfahrens im Urteil nicht. Die Auswertung und Berechnung müssen vielmehr in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt werden, um eine rechtsbeschwerdegerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.

OLG Hamm v. 04.12.2008:
Abstandsmessungen werden mit dem ProVida-Gerät mittels Durchtastens von Video-Halbbildern möglich, wobei die Zeitdifferenz gemessen wird, die zwischen dem Passieren eines markanten ortsfesten Punktes durch zwei dem Polizeifahrzeug vorausfahrende überwachte Fahrzeuge liegt. Die Abstandsmessungen im ProVida-System erfolgen folglich nicht elektronisch, sondern unter Auswertung der Videoaufzeichnungen anhand der darauf erkennbaren Fixpunkte, so dass das Verfahren insoweit nicht standardisiert ist. Das System versetzt den Tatrichter vielmehr in die Lage, die Beobachtungen der Polizeibeamten im Wege des Augenscheinsbeweises unmittelbar und in Anwesenheit der Prozessbeteiligten im Gerichtssaal nachzuvollziehen, insbesondere Abstände zwischen Fahrzeugen anhand der bei der Videoprojektion erkennbaren Fixpunkte zuverlässig zu berechnen.

OLG Jena v. 22.04.2010:
Die Abstandsmessung mittels des aus einem nachfahrenden Polizeifahrzeug betriebenen Messsystems ProViDa ist kein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dies hat Konsequenzen für die richterliche Überzeugungsbildung und die Darstellung der Messung in den Urteilsgründen.

AG Landstuhl v. 05.02.2022:
Das Messsystem Provida 2000 modular gilt für Geschwindigkeitsmessungen als standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung des BGH. Dies gilt nicht für eine Abstandsmessung. Eine mittels Provida 2000 modular durchgeführte Abstandsmessung ist durch das Gericht vollumfänglich nachzuprüfen.

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Geschwindigkeitsmessungen:


Geschwindigkeitsmessungen allgemein

Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen

OLG Schleswig v. 18.12.2002:
Auch wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft eingesteht, die vorgeworfene Geschwindigkeit – mindestens – gefahren zu sein (vgl. BGH a. a. O.), muss der Tatrichter nicht nur das angewandte Messverfahrens und den in Abzug gebrachten Toleranzwert (vgl. BGHSt 39 Seite 291 ff, 302 f) mitteilen, sondern er muss darlegen, dass und warum er daraus die Gewissheit der Richtigkeit folgert (Göhler, OWiG, 13. Aufl. 2002, § 71 Rdnr. 43 a; vgl. auch Beschl. des II. Senats vom 16. Juli 1992 – 2 SsOWi 42/92 – in SchlHA 1993 S. 244 ff).

AG Rathenow v. 02.04.2008:
Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ist in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren, d.h. ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen, sichergestellt ist. Kommt es zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. Das Gerät ist dann auch nicht mehr als ein geeichtes anzusehen, weil das im Eichschein verbriefte Prüfergebnis bezüglich der Einhaltung der Fehlergrenzen für solche Fehlbedienung keine Gültigkeit besitzt.

OLG Hamm v. 04.12.2008:
Das Provida-System ist als standardisiertes Messverfahren für Geschwindigkeitsmessungen anerkannt, so dass es hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessungen in den Urteilsgründen lediglich der Darstellung bedarf, dass nach dem ProVida-System gemessen, welches der nach diesem System möglichen Messverfahren (z.B. Messung aus stehendem Fahrzeug, Nachfahren mit konstantem Abstand, Weg-Zeit-Messung) angewandt und welcher Toleranzwert zugrunde gelegt wurde.

KG Berlin v. 02.06.2009:
Hat der Richter an der Richtigkeit eines durch ein standardisiertes Messverfahren gewonnenen Messergebnisse keine Zweifel, dann stellt es keinen Aufklärungsfehler dar, wenn er zu dem Messverfahren keinen technischen Sachverständigen gehört hat. Insbesondere gilt dies, wenn die Verteidigung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat.

VG Gelsenkirchen v. 21.03.2011:
Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, können, wenn möglichen Fehlerquellen durch Abzug einer Messtoleranz Rechnung getragen wurden, von Behörden oder Gerichten im Regelfall ohne weiteres zu Grunde gelegt werden.

OLG Celle v. 21.09.2011:
Um dem Rechtsbeschwerdegericht die richtige Anwendung des sachlichen Rechts zu ermöglichen, muss das angefochtene Urteil in Fällen der Anwendung eines sog. standardisierten Messverfahrens zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen zumindest das angewandte Messverfahren, den berücksichtigten Toleranzabzug sowie die Mitteilung enthalten, dass die Bedingungen des Messverfahrens eingehalten wurden, also insbesondere die Beachtung der Bedienungsvorschriften sowie die erforderliche Eichung des Geräts.

OLG Stuttgart v. 29.02.2012:
Ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291) liegt auch dann vor, wenn feststeht, dass die Bauartzulassung des Messgerätes erfolgen wird, der Zulassungsschein hierüber aber nicht am Tag der Eichung, sondern erst eine Woche danach ausgestellt wird.



OLG Hamm v. 02.08.2012:
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass das Tatgericht bei standardisierten Messverfahren wie dem hier verwendeten ES 3.0 lediglich Feststellungen zu dem verwendeten Messgerät, der verwendeten Messmethode, dem zu berücksichtigenden Toleranzwert sowie der gültigen Eichung des Messgeräts im Zeitpunkt der Messung treffen muss. Die Mitteilung des Abstandes des gemessenen Fahrzeugs von der Fotolinie ist nicht erforderlich.

OLG Zweibrücken v. 19.10.2012:
Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technisch Bundesanstalt erhalten hat, begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Bei dem Messverfahren handelt es sich um standardisiertes Messverfahren.

OLG Köln v. 30.10.2012:
Das Amtsgericht genügt seiner sachlich-rechtlichen Darlegungspflicht, wenn es im Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung das Messverfahren und den zu berücksichtigenden Toleranzwert mitteilt, soweit es sich in dem jeweiligen Fall um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Unter einem standardisierten Messverfahren ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingung seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Diesen Anforderungen werden insbesondere Lasermessverfahren, deren Bauart von der Physikalisch- Technischen Bundesanstalt zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist, gerecht. Die Anforderungen an standardisierte Messverfahren, namentlich im Falle der Messung mit dem hier verwendeten Messgerät "PoliScan Speed" der Fa. W sind ebenso höchstrichterlich hinlänglich geklärt.

OLG Koblenz v. 31.01.2013:
Der Tatrichter muss, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, im Urteil das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (BGH NJW 1993, 3081; OLG Koblenz, Beschl. 1 Ss 289/03 v. 9.12.2003). Dieser Darstellung bedarf es nur dann nicht, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft einräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein.

OLG Schleswig v. 31.10.2013:
Geschwindigkeitsmessverfahren "PoliScan-speed" und "Eso 3.0" als standardisierte Messverfahren. Mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise eines Geschwindigkeitsmessgerätes, das eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erhalten hat, begründet keine Unverwertbarkeit des Messergebnisses.

OLG Bamberg v. 05.11.2015:
Werden bei der Anwendung eines sog. standardisierten Messverfahrens nicht auch die vorgenommenen Toleranzabzüge im Urteil mitgeteilt und ergibt sich auch sonst nicht aus dem Urteil, dass die zu Grunde gelegte Geschwindigkeit bereits den Toleranzabzug enthält, ist eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich und unterlegt die Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Aufhebung.

OLG Hamm v. 24.01.2017:
Die Behauptung, dass es bei einem bestimmten Messverfahren zu Messungenauigkeiten von "bis zu 2 km/h" kommen könne, bietet jedenfalls dann dem Tatgericht keinen für die Rechtsbeschwerde relevanten konkreten Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle der Messung, wenn die behauptete Messungenauigkeit weniger als der vorgenommene Toleranzabzug beträgt und die Fehlerquelle von Seiten des Betroffenen behauptet wurde.

LG Hanau v. 07.01.2019:

Bei dem Geschwindigkeitsmessverfahren mittels des Messgeräts M5 RAD2 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bei dem im Wege antizipierten Sachverständigengutachtens grundsätzliche Zuverlässigkeit der Messung festgestellt wurde. Die Richtigkeitsvermutung kann der Betroffene eines Bußgeldverfahrens nur angreifen, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler im Rahmen der Messung vorträgt. Es wird ihm also eine Beibringungs- bzw. Darlegungslast auferlegt.

AG Landstuhl v. 05.02.2022:
Das Messsystem Provida 2000 modular gilt für Geschwindigkeitsmessungen als standardisiertes Messverfahren i.S.d. Rechtsprechung des BGH. Dies gilt nicht für eine Abstandsmessung. Eine mittels Provida 2000 modular durchgeführte Abstandsmessung ist durch das Gericht vollumfänglich nachzuprüfen.

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Rotlichtverstöße:


Rotlichtverstöße

Der qualifizierte Rotlichtverstoß

OLG Frankfurt am Main v. 06.08.2008:
Bei der Verwendung eines stationären standardisierten Messverfahrens zum Beleg eines innerörtlichen qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht es grundsätzlich aus, die Nettorotzeit und das Überfahren der Fluchtlinie der Kreuzung mitzuteilen; ein Toleranzabzug muss nicht mitgeteilt werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass bei einem üblichen Abzug von 0,4 Sekunden die Nettorotlichtzeit unter einer Sekunde liegt.

OLG Düsseldorf v. 25.02.2011:
Sollte die ordnungsbehördliche Feststellung im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens getroffen worden sein, ist es ausreichend, aber auch erforderlich, das Messverfahren und - je nach Messverfahren - den ggf. berücksichtigten Toleranzwert im Urteil mitzuteilen. Die Angabe des eingesetzten Messverfahrens ist bereits deshalb unentbehrlich, weil ohne diese Angabe nicht überprüft werden kann, ob der im Urteil berücksichtigte Toleranzwert korrekt bemessen ist. Die Mitteilung des Messverfahrens kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich dieses aus sonstigen Feststellungen und Erkenntnissen zweifelsfrei ergibt.

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