"Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit von Beweismitteln erwecken, sind in den Urteilsgründen nur zu erwähnen und zu würdigen, wenn sie im konkreten Fall Einfluss auf die Überzeugungsbildung gewinnen können. ... ... Zwar besteht kein Erfahrungssatz, dass die gebräuchlichen Geschwindigkeitsmessgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern (Mühlhaus/Janiszewski, Straßenverkehrsordnung 13. Aufl. § 3 Rdn. 76 und 93 m.w.N.). Wie bei allen technischen Untersuchungsergebnissen, insbesondere solchen, die in Bereichen des täglichen Lebens außerhalb von Laboratorien durch "angelerntes" Personal gewonnen werden, ist eine absolute Genauigkeit, d.h. hier eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich. Der Tatrichter muss sich deshalb auch bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessgeräten bewusst sein, dass Fehler nicht auszuschließen sind. Den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen hat er durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen (vgl. BGHSt 28, 1, 2). Darüber hinaus muss er sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. OLG Hamm NStZ 1990, 546). ... d) Der Senat verkennt nicht, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges - anders als die Analyse von Betäubungsmitteln oder der Nachweis der Blutalkoholkonzentration - nicht im Wege eines einzigen standardisierten Verfahrens erfolgt. Die in der Praxis anzutreffenden und von der Rechtsprechung prinzipiell anerkannten Verfahren der Geschwindigkeitsmessung sind zahlreich. Sie reichen von der Schätzung, dem Ablesen des Tachometers eines in unverändertem Abstand nach- oder vorausfahrenden Fahrzeuges und Messungen aus der Luft, über das Funkstoppverfahren, das Spiegelmessverfahren, das Radarverfahren, die Lichtschrankenmessung, das Koaxialkabelverfahren und das Lasermessverfahren bis zur Auswertung des Fahrtenschreiberschaublattes des zu schnell fahrenden Fahrzeuges (vgl. zu den Methoden Mühlhaus/Janiszewski StVO 13. Aufl. § 3 Rdn. 76 f; Löhle DAR 1984, 394). e) Die Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzwert bilden somit die Grundlage einer ausreichenden, nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Gesteht der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft ein, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein, so bedarf es nicht einmal der Angabe des Messverfahrens und der Toleranzwerte (vgl. auch OLG Celle Nds. Rpfl. 1993, 167)." |
1. | Bei sämtlichen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 liegt derzeit kein vereinheitlichtes (technisches) Verfahren mehr vor, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. |
2. | Die Richtigkeit des ermittelten Geschwindigkeitswertes ist bei Messungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 derzeit unabhängig davon, ob das sog. Messung-Start-Foto die in der am 14. Dezember 2020 geänderten Gebrauchsanweisung genannten Anforderungen erfüllt und ob es sich um eine Rechts-, Links- oder Geradeausmessung handelt, nicht mehr garantiert. |