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Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch nach der Neufassung nur vor, wenn ein elektronisches Gerät aufgenommen oder gehalten wird, um es zu benutzen. Jegliches Halten, egal aus welchem Grund, stellt keinen Verstoß dar; das bloße In-die-Hand-Nehmen des Gerätes, um es nur woanders hinzulegen, ist keine Nutzung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |