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Der Geschädigte ist berechtigt, gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung des vorherigen Zustands den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Die Rechtsprechung des BGH zum Werkvertragsrecht vom 22.2.2018 - VII ZR 46/17 - kann nicht auf das Deliktsrecht übertragen werden, da es mangels einer Austauschbeziehung nicht zu einer Überkompensation oder Äquivalenzstörung kommen kann. Ein Anspruch auf Ersatz der in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten besteht in der Regel unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |