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Allein der Umstand, dass der Grundstückseigentümer nicht 'tatsächlich' verhindert hat, dass auch die Allgemeinheit einen Parkplatz befahren konnte, reicht zur Begründung der Öffentlichkeit der Verkehrsfläche nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Nutzung durch Unberechtigte aufgrund längerer Übung praktisch durch jedermann erfolgte und sich quasi 'eingebürgert' hatte, dass die Parkfläche entgegen ihrer Kennzeichnung als Privatparkplatz auch durch einen größeren unbestimmten Personenkreis in Gebrauch genommen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |