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Ein deliktischer Anspruch auf Schadensersatz führt nur zu einem Befreiungsanspruch wegen berechtigterweise eingegangener Verbindlichkeiten. Das für den Geschädigten nach § 249 BGB bestehende Risiko, nur den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen zu können, kann nicht dadurch auf den Schädiger verlagert werden, dass statt eines Zahlungsanspruchs ein Freistellungsanspruch geltend gemacht wird. Inhalt des Freistellungsanspruchs ist nur das Recht, die Freistellung von der Belastung mit einer dem Grund und der Höhe nach ersatzfähigen Verbindlichkeit zu verlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |