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Das OLG Köln teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17) nicht, wonach der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sei, wenn der Betroffene das Messergebnis mangels gespeicherter Rohmessdaten nicht sachverständig überprüfen lassen kann. Die postulierten Anforderungen an ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung werden für überzogen gehalten, da die Prämisse jederzeitiger anlassloser Überprüfbarkeit für massenhaft auftretende Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht herleitbar ist. Die Systematik des antizipierten Sachverständigengutachtens würde konterkariert, wenn der Betroffene Messungen jederzeit und allein auf Verdacht hin überprüfen dürfte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |