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Die Überwachung des fließenden Verkehrs ist eine hoheitliche Kernaufgabe des Staates, die ausschließlich Hoheitsträgern, die in einem Treueverhältnis zum Staat stehen, übertragen ist. Eine im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage und ist gesetzeswidrig. Ein darauf basierender Bußgeldbescheid darf nicht erlassen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |