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Ein Geschwindigkeitsregulierungssystem, auch wenn es an eine automatisierte Verkehrszeichenerkennung gekoppelt ist, enthebt den Fahrzeugführer nicht seiner aktiven Kontroll- und Eingreifpflicht bezüglich der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Bei einer festgesetzten Geldbuße von nicht mehr als 100,00 € ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG auf die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht beschränkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |