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Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 72 OWiG wird grundsätzlich erst mit der Zustellung des vollständigen, mit Gründen versehenen Beschlusses in Lauf gesetzt. Sie beginnt jedoch bereits mit der Zustellung des Entscheidungstenors (ohne Gründe), wenn für den Betroffenen erkennbar ist, dass die zugestellte Urkunde die für das weitere Verfahren maßgebliche Entscheidung sein soll, insbesondere wenn es an den Gründen irreparabel fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |