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Ein Unfall ereignet sich bei dem Betrieb eines Kfz auch dann, wenn er unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch das Kfz des Inanspruchgenommenen (mit-) veranlasst worden ist. Die Betriebsgefahr des Kfz realisiert sich, wenn der Sturz eines Radfahrers auf einer wegen des herannahenden Pkw als notwendig erachteten Ausweichbewegung beruht. Ein Mitverschulden des Radfahrers von 50% kann bestehen, wenn er statt auszuweichen hätte anhalten oder nach dem Ausweichen vorsichtiger auf den Radweg hätte auffahren können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |