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Die Frage, ob das Halten eines Ladekabels, das mit einem über Freisprechanlage genutzten Mobiltelefon verbunden ist, sowie das Anschließen dieses Kabels an eine in die Hand genommene Powerbank zum Laden des Mobiltelefons einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt, ist obergerichtlich noch nicht geklärt und klärungsbedürftig. Die Feststellungen des Amtsgerichts, die eine solche Handlung als verbotswidrige Nutzung eines Kommunikationsgeräts annahmen, tragen die Verurteilung nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |