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Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann die Verfolgungsverjährung nur dann neu beginnen lassen, wenn der Bußgeldbescheid vor ihrer Gewährung und vor Eintritt der Verfolgungsverjährung tatsächlich schon Rechtskraft erlangt hatte. War der Bußgeldbescheid nicht in Rechtskraft erwachsen, so kann die Wiedereinsetzung diese auch nicht beseitigen und bewirkt keinen Neubeginn der Verfolgungsverjährung. Eine gegenteilige Annahme würde dem Zweck der Verfolgungsverjährung zuwiderlaufen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |