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Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung nicht, wenn allein ein Überholen bei sichtbarem Gegenverkehr festgestellt wird, ohne dass beurteilt werden kann, ob das Überholen gefahr- und behinderungslos möglich war. Fehlen zudem Ausführungen zur inneren Tatseite oder zur tateinheitlichen fahrlässigen Körperverletzung, ist das Urteil widersprüchlich und die Feststellungen tragen die Verurteilung nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |