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Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist § 74 Abs. 2 OWiG eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die sich bei der Frage der genügenden Entschuldigung in Zweifelsfällen zu Gunsten des Betroffenen auswirkt. Entscheidend ist nicht, ob sich der Betroffene genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist. Die Annahme des Amtsgerichts, das Ausbleiben sei nicht genügend entschuldigt, weil kein amtsärztliches Attest vorgelegt wurde, ist rechtsfehlerhaft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |