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Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um fünfundsechzig Prozent kann regelmäßig von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden, da deren Annahme sich bei derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen aufdrängt. Von diesem Regelfall dürfen Bußgeldstellen und Gerichte bei der Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbots grundsätzlich ausgehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |