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Die Feststellungen des Amtsgerichts zur gemessenen Geschwindigkeit sind widersprüchlich, wenn es einerseits von 127 km/h (abzgl. Toleranz 123 km/h) und andererseits von 125 km/h (abzgl. Toleranz 121 km/h) ausgeht und die XML-Datei nur zur Plausibilitätskontrolle dient. Die Begründung für das Absehen von einem Regelfahrverbot trägt die Entscheidung nicht, da die indizierte Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bei einem groben Verstoß nicht ausreichend durch existenzielle Härte und Nachtatverhalten entkräftet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |