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Das Tatgericht muss bei der Fahreridentifizierung anhand eines Beweisfotos die erkennbaren Identifizierungsmerkmale angeben, wenn Zweifel an der Eignung des Fotos bestehen oder eine eindeutige Bezugnahme fehlt. Folgt das Gericht einem Sachverständigengutachten zur Identität, sind die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Gutachters, einschließlich der Beschreibung charakteristischer Identifizierungsmerkmale, darzulegen. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist im Falle einer erneuten Verurteilung zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |