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Die Veranlassung zur Erhebung der Klage ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die bei dem Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen können, er werde ohne eine Klage nicht zu seinem Recht kommen. Unterlässt es die Beklagte, den Kläger vorgerichtlich auf eine kostengünstigere Reparatur zu verweisen, so gibt sie jedenfalls Veranlassung zur Klageerhebung, so dass sich der Einwand während des Rechtstreits und das daraufhin erfolgte Anerkenntnis kostenrechtlich gemäß § 93 ZPO nicht zum Nachteil des Klägers auswirken kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |