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Ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht des Verteidigers nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO begründet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid. Diese Vorschrift dient der Fristenkontrolle durch den Verteidiger, sodass sich der Betroffene darauf verlassen können soll, dass der Verteidiger Kenntnis von der Zustellung der Entscheidung erhält. Die Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis auf dem Unterbleiben der Benachrichtigung beruht und keine besonderen Umstände vorliegen, die den Betroffenen zur eigenen Fristenkontrolle anhalten mussten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |