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Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Schutzhelmpflicht beim Motorradfahren besteht auch bei Berufung auf religiöse Hinderungsgründe nicht, da die erforderliche Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt. Die Glaubensfreiheit führt nicht zu einem generellen Überwiegen der Interessen des Antragstellers gegenüber der staatlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter, es sei denn, der Antragsteller wäre zwingend auf die Nutzung des Motorrads angewiesen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |