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Für die Begründung einer im Beschlussverfahren erlassenen Entscheidung gelten gemäß § 72 Abs. 4 und Abs. 5 OWiG die an ein Bußgeldurteil zu stellenden Anforderungen auch mit Blick auf die Erwägungen für die Bemessung der Geldbuße und für die Nebenfolgen grundsätzlich ungeschmälert. In den Beschlussgründen darf auf eine aussagekräftige und vollständige Mitteilung der verkehrsrechtlich relevanten und im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusserlasses nach § 72 OWiG noch verwertbaren Vorahndungen des Betroffenen mit Angaben zum jeweiligen Rechtskrafteintritt sowie zu den Tatzeiten und den erkannten Rechtsfolgen nicht verzichtet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |