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Weder bedarf es im Bußgeldurteil der ausdrücklichen Feststellung, welche Bedienfunktion eines elektronischen Gerätes konkret genutzt worden ist, noch ist die Wahrnehmung von Sprechbewegungen für die Annahme einer Nutzung des Gerätes im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO zwingend erforderlich. Eine Nutzung kann vielmehr auch durch das Halten des Gerätes über einen längeren Zeitraum mit zugewandtem, leuchtendem Display, das einen roten Punkt zeigt, belegt sein, wenn dies auf die Vorbereitung eines Kommunikationsvorgangs schließen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |