Das Verkehrslexikon

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KG v. 24.01.2019: Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren: Erfordernis einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage




Das KG (Urteil vom 24.01.2019 - 3 Ws (B) 16/19) hat entschieden:

   Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos, wenn er nicht die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG erfüllt und keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufzeigt. Dies ist der Fall, wenn bereits obergerichtlich geklärt ist, dass ein Bussonderfahrstreifen zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245 bedarf und welche Anforderungen an ein Urteil in Bußgeldsachen zu stellen sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen


Gründe:


Kammergericht BeschlussGeschäftsnummer: 3 Ws (B) 16/19 - 162 Ss 5/19 (361 OWi) 3042 Js-OWi 7710/18 (950/18)In der Bußgeldsache gegen Xwegen einer Verkehrsordnungswidrigkeithat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 24. Januar 2019 beschlossen:Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Oktober 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen. Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Senat merkt lediglich an:Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt, weil er nicht die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG erfüllt. Klärungsbedürftige Rechtsfragen im Sinne von § 80 Abs.

2 OWiG zeigt der Antrag nicht auf.a) Es ist obergerichtlich geklärt, dass ein Bussonderfahrstreifen nicht bereits durch die Fahrbahnbeschriftung "Bus" entsteht, sondern es zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245 bedarf (vgl. Bay ObLG VRS 59, 236; OLG Düsseldorf NZV 1998, 41; VRS 68, 70). Darauf, ob das Amtsgericht die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen hat, kommt es im Rahmen von § 80 Abs. 2 OWiG nicht an. b) Ebenso ist obergerichtlich seit langem geklärt, welche Anforderungen an ein Urteil in Bußgeldsachen zu stellen sind; die Urteilsgründe müssen klar, geschlossen, erschöpfend und aus sich heraus verständlich sein (vgl. KG, Beschluss vom 28. März 1994 - 3 Ws (B) 89/94 -; OLG Hamm NZV 1993, 204; OLG Düsseldorf VRS 81, 376). Auch insoweit kommt es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs.

2 OWiG nicht darauf an, ob sich das Amtsgericht tatsächlich an diese Vorgaben gehalten hat.

RechtsgebieteStVO, OWiGVorschriftenStVO § 41 Abs. 1, OWiG § 80 Abs. 1, 2

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