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Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos, wenn er nicht die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG erfüllt und keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufzeigt. Dies ist der Fall, wenn bereits obergerichtlich geklärt ist, dass ein Bussonderfahrstreifen zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245 bedarf und welche Anforderungen an ein Urteil in Bußgeldsachen zu stellen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |