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Die Rechtsfolgenentscheidung des Amtsgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, wenn sich die Feststellungen zur Einlassung des Betroffenen und zu den Tatsachen, aufgrund derer eine das Absehen von dem Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV rechtfertigende besondere Härte verneint wurde, als lückenhaft erweisen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, welchen Inhalt die Einlassung des Betroffenen zu den Auswirkungen des Fahrverbotes hatte und wie das Gericht diese gewürdigt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |