|
Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts ist nicht erfolgreich, wenn in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt ist, welche Handlungen im Einzelnen § 23 Abs. 1a StVO unterfallen. Das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes ohne Benutzungselement genügt nicht; erforderlich ist ein Zusammenhang mit einer Bedienfunktion des Gerätes. Die Frage, ob der Tatrichter die Rechtsprechung beachtet hat, ist eine Einzelfallfrage, die keine Zulassung zur Fortbildung des Rechts gebietet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |