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Gemäß § 109a Abs. 1 OWiG gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts bei einer Geldbuße bis zu zehn Euro grundsätzlich nicht zu den notwendigen Auslagen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war. Diese Voraussetzungen sah das Gericht im Falle einer 10-Euro-Geldbuße wegen Überschreitens der Parkzeit, bei der ein Streit um den Zugang des Anhörungsbogens Kern des Verfahrens war, nicht als gegeben an. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |