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Hat der Eigentümer eines Kfz dargelegt und nachgewiesen, dass die Schadensursache in einer Waschanlage allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann, muss der Betreiber den Beweis des ersten Anscheins für die Kausalität der Pflichtverletzung entkräften. Die Verkehrssicherungspflicht des Waschstraßenbetreibers gebietet es, die Nutzer vor bekannten und nicht fernliegenden Risiken während des Waschvorgangs zu schützen, auch wenn diese durch das Fehlverhalten anderer Nutzer (z.B. Abbremsen eines vorausfahrenden Fahrzeugs) entstehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |