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Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beginnt bereits mit der Zustellung an die Betroffene zu laufen, wenn die Verteidigerin nicht empfangsberechtigt war, weil sich ihre Vollmacht nicht bei den Akten befand (§ 145a Abs. 1 StPO). Die Regelung des § 37 Abs. 2 StPO, wonach sich die Fristberechnung nach der zuletzt bewirkten Zustellung richtet, greift nur ein, wenn die Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt worden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |