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Die vom BGH mit Urteil vom 22.02.2018 für den sogenannten kleinen Schadensersatzanspruch im Bereich von Werkverträgen aufgegebene Abrechnungsmöglichkeit auf fiktiver Basis ist nicht auf das Werkvertragsrecht beschränkt, sondern erfasst Schadensersatzansprüche jedweder Art, gleich, ob es sich um gewährleistungsrechtlich begründete Schadensersatzansprüche handelt oder um solche aus der Beschädigung von Sachen oder Personen und gleich, auf welchem rechtlichen Grund sie beruhen. Die Aufgabe der fiktiven Schadensberechnung ist aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung auf das gesamte Schadensersatzrecht zu übertragen und überdies aufgrund erheblicher Möglichkeiten des Missbrauchs auch rechtspolitisch geboten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |