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Die Vollstreckung aus einem ausländischen Urteil wegen Verkehrsdelikten ist in Deutschland unzulässig, wenn die Vollstreckung wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach deutschem Recht (§ 315c Abs. 1 StGB) setzt über die abstrakte Gefährdung hinaus eine konkrete Gefahr voraus, bei der der Eintritt eines substantiellen Schadens bereits in so bedrohliche Nähe gerückt sein muss, dass seine Vermeidung sich nur noch als Zufall darstellt (sog. "Beinaheunfall"). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |