Das Verkehrslexikon

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Landgericht Stuttgart v. 15.03.2018: Zur Ablehnung der Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Urteils wegen Verkehrsdelikten mangels konkreter Gefahr nach § 315c StGB




Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 15.03.2018 - 21 StVK 172/17) hat entschieden:

   Die Vollstreckung aus einem ausländischen Urteil wegen Verkehrsdelikten ist in Deutschland unzulässig, wenn die Vollstreckung wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach deutschem Recht (§ 315c Abs. 1 StGB) setzt über die abstrakte Gefährdung hinaus eine konkrete Gefahr voraus, bei der der Eintritt eines substantiellen Schadens bereits in so bedrohliche Nähe gerückt sein muss, dass seine Vermeidung sich nur noch als Zufall darstellt (sog. "Beinaheunfall").

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Gründe:


Geschäftsnummer: 21 StVK 172/17124 ARH 583/17 (StA Stuttgart) Landgericht Stuttgart21. StrafvollstreckungskammerBeschlussIn der Strafvollstreckungssachexxxwegen Vollstreckungsrechtshilfehat das Landgericht Stuttgart - 21. Strafvollstreckungskammer - am 15.03.2018beschlossen:Die Anträge der Staatsanwaltschaft Stuttgart, die Vollstreckung aus dem Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Tessin vom 20. Februar 2017 - 72.2015.70 -, rechtskräftig seit 20.

Februar 2017, insoweit für zulässig und das ausländische Erkenntnis in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären, als gegen den Verurteilten eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten ausgesprochen wurde; entsprechend dem schweizerischen Erkenntnis eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festzusetzen und festzustellen, dass die in der Schweiz erlittene Untersuchungshaft in dieser Sache auf die in Deutschland zu vollstreckende Strafe anzurechnen istwerdenabgelehnt. GründeI. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Februar 2017 (Az.:72.2015.70) sprach das Geschworenengericht des Kantons Tessin/Schweiz den Verurteilten nach schweizerischem Recht der Gefährdung des Lebens, der wiederholten groben qualifizierten Verletzung der Verkehrsregeln sowie der wiederholten groben Verletzung der Verkehrsregeln (Tatzeiten: 12.07. bzw.

14.07.2014) schuldig und verurteilte ihn unter Abzug der erlittenen Untersuchungshaft (14.07. - 16.07.2014) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Zwölf Monate der Freiheitsstrafe wurden unbedingt ausgesprochen, hinsichtlich der weiteren 18 Monate wurde dem Verurteilten eine Probezeit von drei Jahren gewährt. Zum Sachverhalt stellte das Geschworenengericht des Kantons Tessin fest, der Verurteilte habe1.

am 14.07.2014 zwischen Göschenen und Bellinzona längs der Autobahn A 2 in Richtung Süden während der Fahrt mit dem Pkw BMW Z 4, amtliches Kennzeichen pppp., das Leben mehrerer Fahrer, die vorschriftsgemäß auf der Autobahn unterwegs waren, in Gefahr gebracht, indem er a) im Gotthard-Tunnel zehn Überholmanöver durchgeführt hat, insgesamt von 15 Fahrzeugen, dies mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 135 km/h während der gesamten Strecke und daher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wiederholt und mit außerordentlicher Geschwindigkeit von 140 km/h überschritt und somit den Zusammenstoß mit anderen Verkehrsteilnehmern riskierte, b) im Piottino-Tunnel, Viadukt zwischen dem Casletto-Tunnel und dem Piumogna-Tunnel und in Letzterem, auf einer Strecke mit nur einer Fahrspur, die durch vertikale quer gestreifte Leitbaken getrennt gewesen sei, nicht weniger als fünf Überholmanöver durchführte und den frontalen Zusammenstoß mit den entgegen kommenden Fahrzeugen sowie einen seitlichen Zusammenstoß mit den überholten Fahrzeugen riskierte, 2.

mehrfach eine grobe quLandgericht Stuttgart, 21 StVK 172/17, Entscheidung vom 15.03.2018 [IWW-Abruf 200396, Urteilsvolltext]

hen dem Casletto-Tunnel und dem Piumogna-Tunnel und in Letzterem, auf einer Strecke mit nur einer Fahrspur, die durch vertikale quer gestreifte Leitbaken getrennt gewesen sei, nicht weniger als fünf Überholmanöver durchführte und den frontalen Zusammenstoß mit den entgegen kommenden Fahrzeugen sowie einen seitlichen Zusammenstoß mit den überholten Fahrzeugen riskierte, 2. mehrfach eine grobe qualifizierte Verletzung der Verkehrsregeln begangen, indem er a) am 14.07.2014 zwischen Göschenen und Monteceneri gegen elementare Verkehrsnormen unter den unter Ziff. 1 beschriebenen Umständen verstieß. Ferner habe er die Autobahnstrecke mit einer oft höheren Geschwindigkeit als 200 km/h zurückgelegt, um sich der Polizei zu entziehen, die ihn verfolgt habe.

Dabei habe der Verurteilte durch die waghalsigen Überholmanöver und die krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schwerwiegende Verkehrsunfälle mit Schwerstverletzten und Toten riskiert; b) am 12.07.2014 zwischen Hinterrhein und San Bernardino den Autobahn-Tunnel mit einer Geschwindigkeit von 154 km/h anstelle der zugelassenen 80 km/h befuhr, 3. mehrfach grob die Verkehrsregeln verletzt, indem er a) am 12.07.2014 in Härkingen auf der Autobahn A 1 zwischen Freiburg und Bern mit einer Geschwindigkeit von 151 km/h anstelle der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fuhr und b) am 12.07.2014 in Hergiswil auf der Autobahn A 2 in Richtung Luzern mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h anstelle der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fuhr.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Tessin vom 20.02.2017 Bezug genommen. II. Das schweizerische Bundesamt für Justiz ersucht um Übernahme der Strafvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat beantragt, die Vollstreckung aus dem vorgenannten Urteil insoweit zuzulassen, als gegen den Verurteilten eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten ausgesprochen wurde und dem schweizerischen Erkenntnis entsprechend eine Freiheitsstrafe von einem Jahr festzusetzen. Der Verurteilte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon machte er über seinen Pflichtbeistand Gebrauch. Er trat dem Antrag entgegen. Die beantragte Vollstreckung sei unverhältnismäßig. III. Das Begehren der Staatsanwaltschaft Stuttgart hat mangels Zulässigkeit der Vollstreckung keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen, die Vollstreckung aus dem Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Tessin für zulässig und das ausländische Erkenntnis in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären, liegen nicht vor. Die Vollstreckung würde wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen. 1. Zwar ist das in dem vorgenannten Urteil festgestellte Verkehrsverhalten des Verurteilten grob verkehrswidrig. Die festgestellten Fahrmanöver vom 12.07. und vom 14.07.2014 waren jeweils - abstrakt - gefährlich. Indes liegen nach deutschem Recht keine StraftaLandgericht Stuttgart, 21 StVK 172/17, Entscheidung vom 15.03.2018 [IWW-Abruf 200396, Urteilsvolltext]

vollstreckbar zu erklären, liegen nicht vor. Die Vollstreckung würde wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen. 1. Zwar ist das in dem vorgenannten Urteil festgestellte Verkehrsverhalten des Verurteilten grob verkehrswidrig. Die festgestellten Fahrmanöver vom 12.07. und vom 14.07.2014 waren jeweils - abstrakt - gefährlich. Indes liegen nach deutschem Recht keine Straftaten vor. Die Strafvollstreckungskammer teilt insoweit die Auffassung der Staatsanwaltschaft Stuttgart, die in ihrer Antragsschrift darauf hingewiesen hat, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorliegend allein in Betracht kommenden deutschen Strafvorschrift des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b), d) und e) StGB nicht vorliegen.

a) Eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach deutschem Recht kommt nicht bereits bei einer - hier angesichts der vom Geschworenengericht des Kantons Tessin zu den Vorfällen vom 12.07. und vom 14.07.2014 getroffenen Feststellungen zweifelsohne gegebenen - abstrakten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert in Betracht. Vielmehr bedarf es zusätzlich, über die bloß abstrakte Gefährdung anderer Rechtsgüter hinausgehend, einer konkreten Gefahr für diese. Die Anforderungen hierfür sind hoch: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss bei Würdigung aller konkret erheblichen Umstände im Rahmen einer objektiven nachträglichen Prognose im Sinne einer ex ante- Beurteilung der Eintritt eines substantiellen Schadens bereits in so bedrohliche Nähe gerückt sein, dass seine Vermeidung sich nur noch als Zufall darstellt (vgl.

die Nachweise bei Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 315 c, Rn. 15 a). Es muss rückblickend ein sogenannter "Beinaheunfall" vorliegen (Fischer, a.a. O.). b) Eine Verkehrssituation, in der der Schadenseintritt bzw. dessen Ausbleiben nur noch vom Zufall abhing, ist in dem Urteil nicht festgestellt. Eine derart kritische, über die den Tathandlungen jeweils innewohnende latente Gefährlichkeit hinausreichende, Situation lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. aa) Zu den Vorfällen vom 12.07.2014 ist lediglich festgestellt, dass die Geschwindigkeitsübertretungen durch Radarkontrollen entdeckt worden seien. Eine i. S.d. § 315 c Abs. 1 StGB konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder fremder Sachen von bedeutendem Wert lässt sich den Urteilsgründen hingegen nicht entnehmen.

Stattdessen ist lediglich festgestellt, es sei klar, dass eine derart massive Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit die Grundregeln des Straßenverkehrs vorsätzlich verletze. Dies genügt nach deutschem Recht für eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 StGB nicht.bb) Zum 14.07.2014 erklärte der Zeuge M. S. ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe, die Vorfälle im Gotthard-Tunnel betreffend, dass die von dem Verurteilten ausgeführten Manöver zwar jeweils sehr gewagt und gefährlich gewesen seien. In dem Moment, als er vom VerLandgericht Stuttgart, 21 StVK 172/17, Entscheidung vom 15.03.2018 [IWW-Abruf 200396, Urteilsvolltext]

rletze. Dies genügt nach deutschem Recht für eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 StGB nicht.bb) Zum 14.07.2014 erklärte der Zeuge M. S. ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe, die Vorfälle im Gotthard-Tunnel betreffend, dass die von dem Verurteilten ausgeführten Manöver zwar jeweils sehr gewagt und gefährlich gewesen seien. In dem Moment, als er vom Verurteilten überholt worden sei, wäre jedoch kein Fahrzeug entgegengekommen. Auch der Zeuge V. P. berichtete zwar von gefährlichen Überholmanövern des Verurteilten am 14.07.2014, konnte jedoch nicht angeben, dass bei den Überholvorgängen entgegenkommende Fahrzeuge konkret gefährdet worden seien. Sonstige Ausführungen, anhand derer eine konkrete Gefährdung i. S.d. § 315c Abs. 1 StGB angenommen werden könnte, enthält das Urteil nicht.

Nach allem stellen sich die dem Verurteilten zur Last gelegten Handlungen nach deutschen Recht trotz der festgestellten massiven Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften nicht als Straftaten, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeiten dar. 2. Die Anordnung der Vollstreckbarkeit des Urteils des Geschworenengerichts des Kantons Tessin wie beantragt ist unzulässig, denn sie würde wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen (§ 73 Abs. 1 IRG), insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem sich hieraus ergebenden Verbot schlechterdings nicht mehr schuldangemessener Strafen. Dieses zählt ebenfalls zu den wesentlichen Grundsätzen der hiesigen Rechtsordnung (OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 180).

Zwar liegt ein Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht bereits dann vor, wenn sich das ausländische Verfahren in prozessrechtlicher oder materiell-rechtlicher Hinsicht vom deutschen Recht unterscheidet. Die Grenze zur Verletzung elementarer Grundsätze ist vielmehr erst dann erreicht, wenn dem Verurteilten eine Behandlung droht, die nicht nur einfachrechtlichen Vorschriften, sondern dem verfassungsrechtlichen Standard in der Bundesrepublik Deutschland widerspräche (vgl. Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 73 IRG, Rn. 3). Ferner ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht bereits dann verletzt, wenn die zu erwartende Strafe in hohem Maße hart oder unter Anlegung der Maßstäbe der deutschen Rechtsordnung als zu hart empfunden wird (OLG Stuttgart NJW 2010, 1617.).

Sie muss vielmehr schlechterdings - unter jedem denkbaren Gesichtspunkt - unangemessen sein (BVerfGE 113, 154). Auch verkennt die Strafvollstreckungskammer nicht, dass allein der Umstand, dass die Taten nach nationalem Recht lediglich als Ordnungswidrigkeiten hätten verfolgt werden können, der Zulässigkeit der Strafvollstreckung nicht zwangsläufig entgegensteht (s. § 54 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 IRG). Im vorliegenden Einzelfall führt jedoch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Geschworenengerichts des KantonsLandgericht Stuttgart, 21 StVK 172/17, Entscheidung vom 15.03.2018 [IWW-Abruf 200396, Urteilsvolltext]

ss allein der Umstand, dass die Taten nach nationalem Recht lediglich als Ordnungswidrigkeiten hätten verfolgt werden können, der Zulässigkeit der Strafvollstreckung nicht zwangsläufig entgegensteht (s. § 54 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 IRG). Im vorliegenden Einzelfall führt jedoch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die Vollstreckung aus dem Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Tessin gegen unabdingbare Grundsätze der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen würde. Dies ergibt sich aus Folgendem:a) Der im ausgehenden 18. Jahrhundert zur Beschränkung polizeilicher Eingriffe in Freiheit und Eigentum erstmals ausdrücklich formulierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat sich nach und nach zu einem der zentralsten Grundsätze der deutschen Rechtsordnung entwickelt.

Er ist übergreifende Leitregel allen staatlichen Handelns und bindet die gesamte Staatsgewalt (so schon BVerfG NJW 1968, 979). Dies gilt auch im Strafvollstreckungsverfahren mit internationalem Bezug (vgl. OLG Zweibrücken StV 1996, 105; OLG Stuttgart, NJW 2010, 1617 zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls aufgrund europäischen Haftbefehls). Der Verurteilte darf im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nicht alleine deshalb schlechter gestellt werden, weil es sich um einen Fall grenzüberschreitender, international-arbeitsteiliger Strafrechtspflege handelt (vgl. Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 73 IRG, Rn. 3). b) Bei der Prüfung, ob eine ausländische Sanktion gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, ist auch die Bewertung der vorgeworfenen Tat durch die deutsche Rechtsordnung in den Blick zu nehmen (vgl.

BVerfG NJW 1994, 2884). Vorliegend ergibt sich hieraus ein nicht mehr hinnehmbares Missverhältnis zwischen der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von einem Jahr und den in Deutschland vorgesehenen Rechtsfolgen für die nach hiesigem Recht nicht als Straftaten, sondern als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Taten. Diese wären nach deutschem Recht lediglich mit Geldbußen zu ahnden gewesen. Selbst für massive Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 60 km/h sieht die Bußgeldkatalogverordnung Regelsätze von 600,00 € (außerorts) bzw. 680,00 (innerorts) € vor. Bei verkehrswidrigen Überholmanövern beträgt der Regelsatz 100,00 bis 150,00 €, im Falle einer - vorliegend gerade nicht festgestellten - Gefährdung oder Sachbeschädigung 250,00 €. Mithin sieht der deutsche Gesetzgeber solches Fehlverhalten, sofern nicht die Schwelle zur Strafbarkeit wegen (konkreter) Gefährdung des Straßenverkehrs gem.

§ 315 c StGB überschritten wird, als eher weniger schwerwiegend an. Angesichts dieser, vom Gesetzgeber ausdrücklich so vorgegebenen und auch im Rahmen der rechtspolitischen Debatte über den Umgang mit sog. "Raser-Fällen", die u.a. zur Schaffung des § 315d StGB (verbotene Kraftfahrzeugrennen) führte, soweit ersichtlich nicht in Frage gestellten, zurückhaltenden SanktionierunLandgericht Stuttgart, 21 StVK 172/17, Entscheidung vom 15.03.2018 [IWW-Abruf 200396, Urteilsvolltext]

des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB überschritten wird, als eher weniger schwerwiegend an. Angesichts dieser, vom Gesetzgeber ausdrücklich so vorgegebenen und auch im Rahmen der rechtspolitischen Debatte über den Umgang mit sog. "Raser-Fällen", die u.a. zur Schaffung des § 315d StGB (verbotene Kraftfahrzeugrennen) führte, soweit ersichtlich nicht in Frage gestellten, zurückhaltenden Sanktionierungspraxis mit zwar nicht gänzlich geringfügigen, aber der Höhe nach noch eher überschaubaren Geldbußen wäre vorliegend die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt hinnehmbar. Die Verschärfung der Rechtsfolgen von einer eher überschaubaren Geldbuße hin zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung liegt außerhalb des Rahmens, innerhalb dessen noch von einer dem Fehlverhalten angemessenen staatlichen Reaktion gesprochen werden könnte.

Die Vollstreckung von Freiheitsstrafe stellt einen der denkbar schwerwiegendsten Grundrechtseingriffe dar. Es werden deshalb ausschließlich Verstöße gegen Verhaltensnormen, die dem Schutz höherrangiger Rechtsgüter und der Bewahrung der elementaren Werte des Gemeinschaftslebens dienen, mit Freiheitsstrafen sanktioniert. Der Täter wird wegen eines vorwerfbaren sozialethisch schwerwiegenden Fehlverhaltens getadelt; mit der Strafe wird nach allgemeiner Anschauung ein ehrenrühriges, autoritatives Unwerturteil über Tat und Person des Täters gefällt (vgl. KK-OWiG/Mitsch, 5. Aufl. 2018, § 17, Rn. 5). Dementsprechend wird die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Bundeszentralregister eingetragen. Die Festsetzung einer Geldbuße als - einziger - vorgesehener Sanktion für Ordnungswidrigkeiten ist anders als der Ausspruch einer Freiheitsstrafe durch den Richter sozialethisch neutral.

Ihre Auferlegung bewirkt keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Ansehens und des Leumunds des Betroffenen (KK-OWiG/Mitsch a.a. O.). Sie stellt lediglich eine nachdrückliche Pflichtenmahnung dar und hat die Aufgabe, ein bestimmtes Ordnungsgefüge zweiten Ranges, unterhalb des Schutzbereichs der elementaren Rechtsgüter, in seinem Bestand zu bewahren (vgl. BVerfG NJW 1959, 619). Ordnungswidrigkeiten gehören mithin nicht zum Kernbereich des Kriminalstrafrechts. Dementsprechend ist für die Festsetzung einer Geldbuße, der einzigen in Betracht kommenden Sanktion für Ordnungswidrigkeiten, im Gegensatz zur Strafe nicht zwingend ein Richterspruch erforderlich. Vielmehr kann eine Geldbuße auch von einer Verwaltungsbehörde festgesetzt werden.

Ihrer Funktion als nachrangige Sanktion entspricht es auch, dass Geldbußen im Gegensatz zu Freiheits- und auch Geldstrafen nicht im Bundeszentralregister eingetragen werden. Dagegen kommen freiheitsentziehende Maßnahmen nach deutschem Recht zur Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten unter keinen denkbaren Umständen in Betracht.§ 96 OWiG sieht lediglich Erzwingungshaft vor. Hierbei handelt es sich jedoch gerade nicht um eine Strafe, sondern um ein reines Beugemittel, dasLandgericht Stuttgart, 21 StVK 172/17, Entscheidung vom 15.03.2018 [IWW-Abruf 200396, Urteilsvolltext]

im Gegensatz zu Freiheits- und auch Geldstrafen nicht im Bundeszentralregister eingetragen werden. Dagegen kommen freiheitsentziehende Maßnahmen nach deutschem Recht zur Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten unter keinen denkbaren Umständen in Betracht.§ 96 OWiG sieht lediglich Erzwingungshaft vor. Hierbei handelt es sich jedoch gerade nicht um eine Strafe, sondern um ein reines Beugemittel, das den Betroffenen nachdrücklich mahnen soll, entweder die rechtskräftig verhängte Geldbuße zu zahlen oder der Vollstreckungsbehörde seine Zahlungsunfähigkeit darzulegen (BVerfG NJW 1977, 293). Die Erzwingungshaft ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung deshalb gerade nicht mit einem ehrenrührigen, autoritativen Unwerturteil über eine Verhaltensweise des Betroffenen, dem Vorwurf einer Auflehnung gegen die Rechtsordnung und der Feststellung der Berechtigung dieses Vorwurfs verbunden, wie es Kennzeichen einer Kriminalstrafe ist. Ihr fehlt der Ernst der staatlichen Strafe, sie ist kein ersatzweises Übel für die begangene Ordnungswidrigkeit (BVerfG, a.a. O.). Hinzu kommt noch, dass die Erzwingungshaft zeitlich beschränkt ist. Ihr Höchstmaß beträgt sechs Wochen. Auch hieran zeigt sich, dass die Verhängung einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung von einem Jahr nach deutschem Recht in einem evidenten Missverhältnis zu den Taten und zum Schuldgehalt steht. Nach allem erscheint im vorliegenden Einzelfall die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr für Taten, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Straftat, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße zu ahnden wären, nicht mehr hinnehmbar. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Tessin ist deshalb unzulässig.

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