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Die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn unbestreitbare Informationen darauf hinweisen, dass der Fahrerlaubnisinhaber bei Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte, sondern diesen lediglich zum Zweck des Erwerbs der Fahrerlaubnis vorübergehend verlegt hat (sog. Führerscheintourismus). Ein Antrag auf Terminsverlegung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten kann abgelehnt werden, wenn der Hinderungsgrund nicht schlüssig dargelegt wird, insbesondere keine Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung oder zur Zumutbarkeit einer Vertretung gemacht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |