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Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung einer Klage auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen eines angeblichen Sachmangels am Dieselpartikelfilter wurde gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang wegen des Zustands des Dieselpartikelfilters mangelhaft war. Auch die Vermutung des § 476 a.F. BGB greift nicht, wenn der Kläger die Voraussetzungen nicht bewiesen hat, von denen abhängt, dass die Störung als Mangel zu bewerten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |