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Beim Auffahrunfall kann der Anschein gegen den auffahrenden Hintermann sprechen, nämlich dafür, dass dieser entweder unaufmerksam war (§ 1 Abs. 1 StVO) oder aber nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO). Der Anscheinsbeweis greift nicht ein, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen oder es aber unstreitig an der für ein Verschulden des Auffahrenden sprechende Typizität der Unfallkonstellation fehlt, z. B. bei einem grundlosen Abbremsen durch den Vordermann oder bei nachgewiesenem bzw. feststehendem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden erst wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |