|
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Vereinbarung eines Sachverständigenverfahrens zur Feststellung der Schadenhöhe ist nicht nach § 309 Nr. 14 BGB unwirksam, da diese Vorschrift Schlichtungs- und Mediationsverfahren betrifft, nicht aber Sachverständigenverfahren, die eine Bindungswirkung durch Sachkunde schaffen. Das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens entfaltet Bindungswirkung, sofern keine offenbar von der wirklichen Sachlage erhebliche Abweichung (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VVG) vorliegt; Abweichungen unter 10 % gelten dabei in der Regel nicht als erheblich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |