Das Verkehrslexikon

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AKB-Bestimmungen - Versicherungsbedingungen - Kfz-Versicherung - Allgemeine Kraftfahrt-Versicherungs-Bedingungen - AKB

AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) sind Empfehlungen des Verbandes der Kfz.-Versicherer an die einzelnen Mitgliedsunternehmen. Die AKB sind keine Rechtsnormen, sondern Vertragsrecht. Deshalb ist in ihrem Anwendungsbereich auch immer das VVG maßgebend. Bestimmungen der AKB, die gegen das VVG verstoßen, sind unwirksam, ebenso entsprechende Bedingungen des Einzelvertrages.

Als allgemeine Geschäftsbedingungen müssen sich die AKB auch stets im Rahmen der Bestimmungen des BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) halten und den zwingenden Vorschriften der KfzPflichtVVO entsprechen.


Schließlich wurde es mit dem Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 01.01.2008 nötig, auch die AKB neu zu formulieren. Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GdV) hat daher die neuen AKB 2008 - und Folgejahre - veröffentlicht, die sicherlich von den meisten Kfz-Versicherern zur Grundlage neuer Verträge gemacht werden.

Die Neufassung der AKB beinhaltet nicht nur die rechtliche Anpassung an das neue Versicherungsvertragsrecht. Die Bedingungen sind nunmehr auch in einer Art Frage-Antwort-System gestaltet, so dass es für den Versicherungsnehmer leichter wird, sich in ihnen zurechtzufinden und ihren Inhalt zu verstehen.

Darüber hinaus wird nunmehr nicht mehr zwischen AK-Bedingungen und Tarifbestimmungen unterschieden. Beide Regelungen sind nunmehr in einem Werk, den AKB, enthalten (teilweise sind die Tarifbestimmungen in einem Anhang untergebracht).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Rechtsnatur der AKB

Umsetzung des Europarechts

Alt- und Neuverträge (u. U. Weitergeltung der AKB 88)

Kein Regress wegen Alkohol bei Altverträgen (AKB88)

Bei Obliegenheitsverletzung - keine Rückstufung nach Leistung des Regressbetrages an den Versicherer?

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Allgemeines:


BGH v. 28.10.1993:
Entsprechende Anwendung der Regressbeschränkungen der AKB auf die Schadensersatzforderung des Dienstherrn gegen einen Beamten

AG Düsseldorf v. 04.01.2010:
Von einer wirksamen Einbeziehung der AKB in den Versicherungsvertrag ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer auf dem Antrag unterschrieben hat, dass ihm die AKB vorgelegen haben.

AG Senftenberg v. 12.06.2017:
Fehlt es an einer wirksamen Eibeziehung der Versicherungbedingungen in einem Versicherungsvertrag, so ist der Vertag in ergänzender Vertragsauslegung entsprechend den AGB anzuwenden.

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