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Die Sperrwirkung des § 84 Abs. 1 OWiG tritt ein, wenn ein Strafbefehl wegen Beleidigung eines Polizeibeamten rechtskräftig geworden ist und Tatidentität im prozessualen Sinne mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit besteht. Tatidentität ist anzunehmen, wenn der motivische Anlass der Beleidigung das Anhalten und die Überprüfung des Betroffenen unter Eröffnung des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit war und ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Verkehrsverstoß und Vergehen besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |