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Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung von Unterlagen und Daten im Bußgeldverfahren ist unzulässig, da ihr § 305 S. 1 StPO entgegensteht. Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen und der Urteilsvorbereitung dienen, unterliegen nicht der Beschwerde, da sie bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung unterliegen und vom Revisionsgericht überprüft werden können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |