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Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) zeigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |